Suchtmittelrecht
Die Strafbarkeit setzt – entgegen der weit verbreiteten Meinung – keine qualifizierte Menge an Drogen voraus. Schon die kleinsten messbaren Suchtmittelmengen unterliegen dem Strafrechtsregime.
Strafbar ist der Besitz, die Erzeugung, Beförderung, Einführung (also der Grenzübertritt), Ausführung sowie das Anbieten, Überlassen und Verschaffen von verbotenen Suchtmitteln (Drogen) aller Art.
Wesentlich strenger bestraft wird der Suchtmittelhandel, insbesondere bei gößeren Mengen sowie wenn das Suchtmittel eine Grenze passiert. Mildere Strafen gibt es für Konsumenten, die entweder nur zum Eigengebrauch Drogen besitzen oder zur Finanzierung der eigenen Sucht damit handeln.
Das Überschreiten von sogenannten „Grenzmengen“ wirkt qualifizierend und führt zu einer weit höheren Strafdrohung. Die Grenzmenge geht jeweils von der Reinsubstanz aus.
Wird die „Grenzmenge“ – sei es durch eine einzelne Handlung oder eine Serie von Tathandlungen – nicht überschritten, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, das Strafverfahren einzustellen, wenn die Tathandlung ausschließlich zum eigenen Gebrauch begangen wurde oder zum persönlichen Gebrauch eines anderen, ohne dass der Beschuldigte dadurch einen Vorteil gezogen hat (§ 35 SMG).
Mit deutlich strengeren Strafen bedroht ist die Tat, wenn die Grenzmenge 15fach bzw. 25fach überschritten wird.
Werte und Grenzmengen gängiger Suchtgifte:
* Durchschnittlicher Reinheitsgehalt sichergestellter Suchtgifte 2021 gemäß Suchtmittelbericht 2021; Straßenqualität kann deutlich unter diesen Werten liegen.
Verteidigungsstrategie:
Viele Verurteilungen in diesem Zusammenhang basieren großteils auf den Angaben des Verurteilten bei der Polizei. Gerade bei Drogendelikten ist es oftmals sinnvoll – vorerst – vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch zu machen und das Vorliegen des polizeilichen Abschlussberichtes abzuwarten (strafmilderndes Geständnis kann auch erst in der Gerichtsverhandlung erfolgen!).
Kommt der Verteidiger nach Akteneinsicht zu dem Ergebnis, dass für die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe eindeutige Beweise vorliegen, sollte die Verteidigungsstrategie nicht mehr auf einen Freispruch ausgerichtet sein. In diesem Fall ist es ratsam, sich geständig zu verantworten.
In diesem Fall sollte die Strategie darauf ausgelegt sein, ein möglichst mildes Urteil zu erwirken bzw. gibt es im Suchtmittelstrafrecht besondere Erledigungsformen um dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“ gerecht zu werden:
- Vorläufiger Rücktritt von der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft
- Vorläufige Einstellung durch das Gericht
- Aufschub des Strafvollzuges
- Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf