Voraussetzung für die Festnahme ist ein konkreter Tatverdacht und das vorliegen (zumindest) eines Haftgrundes. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Festnahme als massiver Grundrechtseingriff verhältnismäßig ist. Es gibt vier Haftgründe für eine Festnahme:
1. Betretung auf frischer Tat
Dieser Haftgrund liegt beispielsweise vor, wenn die Polizei die Tat beobachtet oder der Beschuldigte mit Tatwerkzeug in der Nähe des Tatortes angetroffen wird.
2. Fluchtgefahr
Fluchtgefahr besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich versteckt hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gefahr besteht er werde flüchten (z.B. Flugtickets wurden bereits gekauft und sämtliches Bargeld vom Konto abgehoben). Fluchtgefahr wird in der Praxis regelmäßig (zu leichtfertig) angenommen bei ausländischen Staatbürgern ohne festen Wohnsitz, Familie oder Arbeit in Österreich.
3. Verdunkelungsgefahr
Dieser Haftgrund besteht, wenn der Beschuldigte Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen versucht oder Spuren der Tat beseitigen versucht oder die Gefahr besteht er werde dies versuchen. Beispiele sind: Akten wurden bereits vernichtet; Telefonate und Treffen mit Mitbeschuldigten oder Zeugen um diese zu beeinflussen.
4. Wiederholungsgefahr bzw. Tatausführungsgefahr
Dieser Haftgrund liegt vor, wenn die Befürchtung besteht der mutmaßliche Täter könnte eine neuerliche Tat die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet ist (z.B. bei Körperverletzung neuerliche Straftat gegen Leib und Leben).
Bei besonders schweren Straftaten mit Strafdrohung über zehn Jahren (z.B. Mord, schwerer Raub, Vergewaltigung) muss die Festnahme in der Regel angeordnet werden, es sei denn, dass alle oben genannten Haftgründe ausgeschlossen werden können (was in der Praxis kaum vorkommt).