Honorar
Für die Abrechnung anwaltlicher Leistungen bestehen mehrere Abrechnungsmöglichkeiten, dabei unterliegt das Honorar grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant.
Zeithonorar
Bei dieser Abrechnungsart wird ein Stundensatz vereinbart, dabei erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.
Pauschalhonorar
Wenn der zu erwartende Arbeits- und Zeitaufwand seriös abgeschätzt werden kann, ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. Ein Pauschalhonorar ist für den Mandanten oft günstig, weil Sie von Beginn an genau wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.
Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen
Hier legen die gesetzlichen Bestimmungen genaue Kriterien für die Verrechnung von Anwaltsleistungen fest. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes oder des betreffenden Rechtes. Nach Tarif wird häufig im Zivilverfahren abgerechnet.
Erstgespräch
Für ein max. einstündiges Erstgespräch verrechne ich EUR 200,00 (inkl. 20% USt).
Auch wenn es nach dem Erstgespräch zu keiner weiteren Zusammenarbeit kommt, wird der Inhalt unseres Gespräches vertraulich behandelt und unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Grundsätzlich gilt:
Welche Abrechnungsmethode herangezogen wird, hängt vom Einzelfall ab und ist zwischen mir und Ihnen zu vereinbaren. Die Art der Berechnung des Honorars wird in jedem Fall vorab vereinbart, sodass Sie immer wissen, welche Abrechnungsmethode herangezogen wird.
Die Honorare verstehen sich je netto zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuern.
Detailliertere Informationen über das Honorar des Rechtsanwaltes finden Sie in der Online Info-Broschüre „Rechtsanwaltshonorar Mein Recht ist kostbar!“ des österreichischen Rechtsanwaltskammertages.
Vereinbaren Sie einen Termin
Geben Sie mir Ihren Wunschtermin bekannt und ich setze mich umgehend mit Ihnen in Verbindung. Der Terminwunsch dient nur als Anhaltspunkt für unser Büro. Wir kontaktieren Sie um den Termin in weiterer Folge zu fixieren.