Der Entzug einer bestehenden Gewerbeberechtigung erfolgt gemäß § 87 GewO durch die Behörde. Voraussetzung ist, dass aufgrund der Art der strafbaren Handlung (§ 13 GewO) und aufgrund der Persönlichkeit der verurteilten Person zu befürchten ist, dass ähnliche Straftaten im Rahmen der Gewerbeausübung erneut begangen werden.
Ein automatischer Entzug ist gesetzlich nicht in jedem Fall vorgesehen. Das Strafausmaß sowie die Deliktsart spielen eine entscheidende Rolle.
Nicht jede Vorstrafe führt automatisch zum Ausschluss von der Gewerbeausübung. Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen erfolgt ist.
Ebenso kann die Gewerbeberechtigung bei bestimmten Delikten entzogen werden, etwa bei betrügerischer Krida, Schädigung oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigern, organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.
Auch Finanzvergehen wie Schmuggel, Abgaben- oder Monopolhinterziehung sowie Abgabenhehlerei können zum Ausschluss führen, wenn eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder eine Geld- und Freiheitsstrafe verhängt wurde und seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
Bei Verurteilungen nach §§ 28 bis 31a SMG (Suchtmittelgesetz) ist die Ausübung des Gastgewerbes grundsätzlich ausgeschlossen, wobei in bestimmten Fällen eine Nachsicht vom Entzug der Gewerbeberechtigung möglich ist.