Awaltskanzlei Strauss-18

Kann eine Verurteilung meine Gewerbeberechtigung kosten?

Eine strafrechtliche Verurteilung kann weitreichende Konsequenzen auch außerhalb des Strafverfahrens haben. Für Personen die eine Gewerbeberechtigung inne haben oder eine solche erlangen möchten, kann eine strafrechtliche Verurteilung schwerwiegende Folgen haben. Besonders relevant ist die Frage: Wann führt eine Verurteilung zum Entzug oder zur Verweigerung einer Gewerbeberechtigung?

Gewerbefreiheit

In Österreich gilt grundsätzlich der Gedanke der Gewerbefreiheit. Das bedeutet: Jede Person darf ein Gewerbe ausüben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Eine Gewerbeanmeldung ist die formale Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Man unterscheidet zwischen:

 

  • freien Gewerben (kein Befähigungsnachweis erforderlich) und
  • reglementierten Gewerben (Qualifikationsnachweis notwendig).

Wann droht der Entzug der Gewerbeberechtigung bei einer strafrechtlichen Verurteilung?

Der Entzug einer bestehenden Gewerbeberechtigung erfolgt gemäß § 87 GewO durch die Behörde. Voraussetzung ist, dass aufgrund der Art der strafbaren Handlung (§ 13 GewO) und aufgrund der Persönlichkeit der verurteilten Person zu befürchten ist, dass ähnliche Straftaten im Rahmen der Gewerbeausübung erneut begangen werden.

Ein automatischer Entzug ist gesetzlich nicht in jedem Fall vorgesehen. Das Strafausmaß sowie die Deliktsart spielen eine entscheidende Rolle.

Nicht jede Vorstrafe führt automatisch zum Ausschluss von der Gewerbeausübung. Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen erfolgt ist.

Ebenso kann die Gewerbeberechtigung bei bestimmten Delikten entzogen werden, etwa bei betrügerischer Krida, Schädigung oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigern, organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

Auch Finanzvergehen wie Schmuggel, Abgaben- oder Monopolhinterziehung sowie Abgabenhehlerei können zum Ausschluss führen, wenn eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder eine Geld- und Freiheitsstrafe verhängt wurde und seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.

Bei Verurteilungen nach §§ 28 bis 31a SMG (Suchtmittelgesetz) ist die Ausübung des Gastgewerbes grundsätzlich ausgeschlossen, wobei in bestimmten Fällen eine Nachsicht vom Entzug der Gewerbeberechtigung möglich ist.

Auch bedingte Strafen zählen

Ein häufiger Irrtum: Auch bedingt verhängte Strafen („Bewährungsstrafen“) stellen einen Gewerbeausschlussgrund dar solange sie nicht im Strafregister getilgt sind. Es kommt also nicht darauf an, ob die Strafe tatsächlich verbüßt wurde.

Dauer des Gewerbeausschlusses

Der Ausschluss besteht grundsätzlich bis zur Tilgung der Verurteilung im Strafregister. Wurde aufgrund §87 GewO die Gewerbeordnung entzogen, so zieht dies in der Regel einen befristeten Ausschluss für 5 Jahre nach sich.

 

Es besteht die Möglichkeit ein Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu stellen (§ 26 GewO). Die Behörde prüft dabei im Einzelfall, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Gibt es Wege trotz Vorstrafe ein Gewerbe zu betreiben?

Auch bei Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe bestehen unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Wege, um dennoch eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen.

 

Zum einen kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss gestellt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird geprüft, ob im konkreten Einzelfall trotz Vorstrafe die erforderliche Zuverlässigkeit angenommen werden kann.

 

Zum anderen besteht die Möglichkeit, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Option ist insbesondere bei juristischen Personen wie einer GmbH von praktischer Bedeutung, kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn die antragstellende Person selbst die gesetzlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Neue Gewerbeberechtigung trotz Vorstrafe?

Eine neue Gewerbeberechtigung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend ist immer die Art des Delikts, das Strafausmaß und ob die Verurteilung noch im Strafregister aufscheint.

 

Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, dass jede Vorstrafe das „Aus“ bedeutet – das ist rechtlich nicht korrekt.


Sobald die Vorstrafe getilgt ist steht einer Gewerbeberechtigung nichts im Weg.

Frühzeitig rechtlichen Beistand sichern

Bereits im laufenden Strafverfahren sollte man die möglichen gewerberechtlichen Konsequenzen im Blick behalten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt kann hierbei einen großen Unterschied machen. So lässt sich im besten Fall (bei einer drohenden Verurteilung) der Ausgang des Strafverfahrens von einer Verurteilung auf eine Diversion umschwenken. Durch diese Maßnahmen können nicht nur strafrechtliche, sondern auch gewerberechtliche Folgen, wie der Entzug der Gewerbeberechtigung oder die Verweigerung einer Gewerbeanmeldung, vermieden werden. Eine frühzeitige und gezielte rechtliche Begleitung sorgt somit dafür, dass man nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in Bezug auf die Gewerbeausübung bestmöglich aufgestellt ist.

Ich bin für Sie da!

Wenn es um Ihre Freiheit geht, sollten Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wählen. In Notfällen (Festnahme, Hausdurchsuchung) können Sie mich unter der Nummer +43 699 1922 1541 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen.

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