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Rechtsanwalt Daniel Strauss

Was tun bei Festnahme?

Es gibt wohl nichts belastenderes als den Entzug der persönlichen Freiheit. Umso wichtiger ist es in diesen Situationen schnell zu reagieren. 

Wann darf eine Festnahme erfolgen?

Voraussetzung für die Festnahme ist ein konkreter Tatverdacht und das vorliegen (zumindest) eines Haftgrundes. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Festnahme als massiver Grundrechtseingriff verhältnismäßig ist. Es gibt vier Haftgründe für eine Festnahme:

1.  Betretung auf frischer Tat

Dieser Haftgrund liegt beispielsweise vor, wenn die Polizei die Tat beobachtet oder der Beschuldigte mit Tatwerkzeug in der Nähe des Tatortes angetroffen wird.

2. Fluchtgefahr

Fluchtgefahr besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich versteckt hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gefahr besteht er werde flüchten (z.B. Flugtickets wurden bereits gekauft und sämtliches Bargeld vom Konto abgehoben). Fluchtgefahr wird in der Praxis regelmäßig (zu leichtfertig) angenommen bei ausländischen Staatbürgern ohne festen Wohnsitz, Familie oder Arbeit in Österreich.

3. Verdunkelungsgefahr

Dieser Haftgrund besteht, wenn der Beschuldigte Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen versucht oder Spuren der Tat beseitigen versucht oder die Gefahr besteht er werde dies versuchen. Beispiele sind: Akten wurden bereits vernichtet; Telefonate und Treffen mit Mitbeschuldigten oder Zeugen um diese zu beeinflussen.

4. Wiederholungsgefahr bzw. Tatausführungsgefahr

Dieser Haftgrund liegt vor, wenn die Befürchtung besteht der mutmaßliche Täter könnte eine neuerliche Tat die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet ist (z.B. bei Körperverletzung neuerliche Straftat gegen Leib und Leben).

Bei besonders schweren Straftaten mit Strafdrohung über zehn Jahren (z.B. Mord, schwerer Raub, Vergewaltigung) muss die Festnahme in der Regel angeordnet werden, es sei denn, dass alle oben genannten Haftgründe ausgeschlossen werden können (was in der Praxis kaum vorkommt).

Wie ist das Verfahren bei einer Festnahme?

Liegen die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine Festnahme vor, wird die Festnahme von der Staatsanwaltschaft angeordnet und von einem Richter bewilligt. Die Verhaftung selbst wird von der Polizei durchgeführt. Bei Gefahr in Verzug oder wenn der Verdächtige auf frischer Tat erwischt wird, darf die Polizei die Festnahme auch ohne vorherige gerichtliche Bewilligung durchführen.

In der Praxis kann es leider vorkommen, dass die Polizei bereits im Vorfeld davon ausgeht, dass sie von Staatsanwaltschaft und Gericht keine Bewilligung der Festnahme erhalten würde. Der Beschuldigte wird wegen „Gefahr in Verzug“ festgenommen und einvernommen in der Hoffnung, dass der Beschuldigte in dieser Drucksituation ein Geständnis ablegt, welches die Festnahme erst rechtfertigen soll.

Wie verhalte ich mich bei einer Festnahme?

1. Rechtsanwalt kontaktieren

Bei einer Festnahme haben sie immer das Recht einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

2. Bewahren sie Ruhe

Auch wenn sie sich in einer Ausnahmesituation befinden ist es wichtig Ruhe zu bewahren. Die Polizei sitzt am längeren Ast. Versuchen Sie einen respektvollen Umgang mit der Polizei. Beleidigungen oder körperliche Gegenwehr können sich negativ auf ihr Verfahren auswirken. 

3. Sie haben ein Schweigerecht!

Als Beschuldigter müssen sie sich nicht selbst belasten. Keine Aussage ist besser als eine schlechte! Ein strafmilderndes Geständnis kann auch noch in der Gerichtsverhandlung abgelegt werden.

4. Verständigung der Angehörigen

Jeder Festgenommene hat die Möglichkeit jemanden telefonisch über die Festnahme zu kontaktieren.

5. Lesen sie die Rechtsbelehrung

Die Polizei hat ihnen nach der Festnahme ein Informationsblatt über ihre Rechte und Pflichten auszuhändigen. Dieses muss in einer ihnen verständlichen Sprache übergeben werden. Lesen sie das Informationsblatt gut durch.

6. Unterschreiben sie das Protokoll nicht nur um schnell wieder wegzukommen

Lesen sie das Protokoll durch und unterschreiben sie es nur wenn sie mit dem Inhalt wirklich einverstanden sind. Sie können auch Änderungen oder Streichungen verlangen. Wenn sie nicht einverstanden sind, schreiben sie die Gründe für die Verweigerung nieder.

Warum ist es wichtig sofort einen Anwalt zu kontaktieren, wenn man selbst oder ein Angehöriger verhaftet wird?

Die erste polizeiliche Einvernahme ist oft entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf und den Prozessausgang. Gerade im Suchtmittelbereich erfolgen die meisten Verurteilungen aufgrund der ersten Aussage bei der Polizei. Der Verdächtige befindet sich in einer für ihn oft unbekannten Drucksituation und ist unter diesen Umständen plötzlich bereit Handlungen zu gestehen, zu denen die Polizei zuvor nicht einmal einen Ermittlungsansatz hatte oder die der Beschuldigte so nicht wiedergeben würde.  

Gerade bei der ersten polizeilichen Einvernahme ist es daher besonders wichtig anwaltlich vertreten zu sein!

Ich bin für Sie da!

Wenn es um Ihre Freiheit geht, sollten Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wählen. In Notfällen (Festnahme, Hausdurchsuchung) können Sie mich unter der Nummer +43 699 1922 1541 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen.
Rechtsanwalt Büro Wien

Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren lässt sich in drei Abschnitte einteilen: Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren.

Nicht jedes Strafverfahren hat alle drei Abschnitte. Wird das Ermittlungsverfahren etwa eingestellt, weil keine mit Strafe bedrohte Handlung vorliegt, kommt es zu keiner Anklage. Wird das Urteil nicht bekämpft, gibt es kein Rechtsmittelverfahren.

Grafik Hauptverfahren

Ermittlungsverfahren

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es zu klären ob, die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hat oder das Verfahren einzustellen ist (zB wegen Geringfügigkeit) oder Rücktritt von der Verfolgung geboten ist („Diversion“).

Das Ermittlungsverfahren beginnt in der Regel sobald die Polizei Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt und zur Klärung eines Anfangsverdachts zu ermitteln beginnt (z.B. Zeugen befragt; Drogen sicherstellt, etc.)

Im Ermittlungsverfahren werden oft bereits die Weichen für den späteren Verfahrensausgang gestellt. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, empfiehlt es sich möglichst frühzeitig einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beizuziehen.

Voraussetzung zur Entwicklung einer Verteidigungsstrategie ist zunächst zu erfahren welche Beweismittel gegen Sie vorliegen.  Dazu ist eine umfassende Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft erforderlich.

Idealerweise beauftragen Sie bereits vor der Einvernahme bei der Polizei einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Je nach konkretem Fall kann es für den Beschuldigten sinnvoll sein bei der Polizei keine Aussage zu tätigen („Recht auf Aussageverweigerung“) bzw. kann auch eine schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten erfolgen.

Weiters können bereits im Ermittlungsverfahren den Beschuldigten entlastende Beweisanträge gestellt werden (z.B. Befragung von Entlastungszeugen)

Hauptverfahren

Kommt die Staatsanwaltschaft anhand der Ermittlungsergebnisse der Polizei zu dem Schluss, dass sich der Anfangsverdacht erhärtet hat, erhebt sie Anklage bzw. Strafantrag beim zuständigen Gericht.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Richter. Der Angeklagte nimmt in der Mitte Platz („Anklagebank“) und es erfolgt die Aufnahme durch den Richter (Name, Einkommen, bekennt sich der Angeklagte schuldig oder nichtschuldig). Es folgen die Eröffnungsplädoyers der Staatsanwaltschaft und im Anschluss jenes des Verteidigers. Der Richter befragt den Angeklagten zum Tathergang. In der Folge haben Staatsanwalt und Verteidiger das Fragerecht. Im Anschluss nimmt der Angeklagte neben seinem Verteidiger Platz. 

Der Reihe nach werden die Zeugen aufgerufen (jeweils einzeln) und durch den Richter befragt. Im Anschluss haben wiederum Staatsanwalt und Verteidiger ein Fragerecht an den jeweiligen Zeugen. Auch wenn Sie ein Zeuge schwer belastet oder die Unwahrheit sagt, bleiben Sie ruhig! Sie sammeln beim Gericht keine Pluspunkte, wenn Sie dem Gericht oder einem Zeugen ins Wort fallen.

Weiters können während der Hauptverhandlung vom Staatsanwalt oder vom Angeklagten und seinem Verteidiger Anträge gestellt werden, um den Gang der Verhandlung zu beeinflussen (z.B. weitere Zeugen zu laden, Bestellung eines Sachverständigen oder Vertagungsantrag). Ob den Anträgen stattgegeben wird, entscheidet das Gericht.

Sind alle Zeugen befragt und werden keine weiteren Anträge gestellt, schließt das Gericht das Beweisverfahren. Staatsanwalt und Verteidiger halten ihre Abschlussplädoyers; das letzte Wort hat der Angeklagte („z.B. ich schließe mich den Worten meines Verteidigers an, möchte mich aufrichtig für meine Tat entschuldigen und ersuche das Gericht um ein mildes Urteil“).

Das Hauptverfahren endet mit der Urteilsverkündung (Freispruch oder Schuldspruch). Die Urteilsverkündung findet (anders als im Zivilprozess) jedenfalls noch in der mündlichen Hauptverhandlung statt.

Rechtsmittelverfahren

Zur Kontrolle des Urteils können Rechtsmittel (Berufung und/oder Nichtigkeitsbeschwerde) ergriffen werden (auch dem Gericht können Fehler unterlaufen).

Bei der Urteilsverkündung erfolgt auch die Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht. Das Gericht fragt den Angeklagten, ob er/sie mit Urteil einverstanden ist. Der Beschuldigte kann das Urteil entweder noch in der Hauptverhandlung annehmen, ein Rechtsmittel anmelden oder um Bedenkzeit bitten. Ist das Urteil günstig für Sie, werden sie einen Rechtsmittelverzicht abgeben (es annehmen). Erklärt sich auch die Staatsanwaltschaft mit dem Urteil einverstanden, erwächst dieses in Rechtskraft (wird rechtswirksam und kann nicht mehr abgeändert werden).

Im Zweifel bitten Sie das Gericht sich kurz mit Ihrem Verteidiger austauschen zu können um das Urteil zu besprechen. Ein Rechtsmittel muss innerhalb von drei Tagen ab Urteilsverkündung angemeldet werden (wobei der Tag der Urteilsverkündung nicht mitzählt).

Dann stellt das Gericht die schriftliche Urteilsausfertigung zu, worauf die Rechtsmittel binnen vier Wochen schriftlich auszuführen sind.

Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens ist überblicksweise, dass

  • das Urteil bestehen bleibt und rechtswirksam wird oder
  • das Urteil ganz oder zum Teil aufgehoben wird.

Ich bin für Sie da!

Haben Sie noch Fragen? Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.