Awaltskanzlei Strauss-11hp (Mittel)

Jugendstrafrecht in Österreich: Besonderheiten und Chancen für junge Straftäter

Das österreichische Strafrecht unterscheidet zwischen Erwachsenen, jungen Erwachsenen und Jugendlichen. Für diese Altersgruppen gelten unterschiedliche Regelungen, die sowohl die rechtliche Verantwortung als auch die möglichen Sanktionen betreffen und sich deutlich von denen für Erwachsene abheben.

In Österreich ist das Jugendstrafrecht im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt, das speziell auf die Bedürfnisse und Entwicklungsprozesse von jungen Straftätern eingeht. Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei, dass nicht jede Straftat von Jugendlichen zwingend eine „kriminelle Laufbahn“ nach sich zieht. Häufig ist das Verhalten im Jugendalter durch die sogenannte Adoleszenzkrise geprägt, in der die soziale und persönliche Identität noch in der Entwicklung ist.

Ein entscheidender Faktor im Jugendstrafrecht ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat. Dabei zählt das Alter der Person bei der Begehung des Delikts, nicht der Zeitpunkt des Eintretens des Erfolgs. Bei Dauerdelikten, die über längere Zeit andauern, wird das Alter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Delikts berücksichtigt.

Wer fällt unter das Jugendstrafrecht?

  • Jugendliche, Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren
  • Junge Erwachsene, Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren

Unter 14 jährige sind unmündig und können nicht nach dem Strafrecht bestraft werden.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht: Ein Überblick

Im Jugendstrafrecht gibt es viele Regelungen, die sich von denen im Erwachsenenstrafrecht deutlich abheben. Das Jugendstrafrecht stellt sicher, dass die Strafen nicht nur zur Bestrafung dienen, sondern vor allem präventiv wirken, indem sie dem Täter helfen, sich in die Gesellschaft zu integrieren.

Wann sind Jugendliche straflos?

  • Bei verzögerter Reife oder wenn Jugendliche unter 16 Jahre alt sind und nur ein Vergehen begangen haben, kann die Strafe ausbleiben.
  • Wurde keine schwere Schuld begangen und zeigt der Jugendliche Einsicht, wird dies oft als mildernder Umstand berücksichtigt.

Das Jugendstrafrecht setzt den Fokus auf spezialpräventive Ziele – das heißt, die Strafe soll vor allem dazu dienen, den Täter in die Gesellschaft einzugliedern und eine Rückfälligkeit zu verhindern. Generalpräventive Ziele (also die Abschreckung der Allgemeinheit durch Strafen) spielen eine geringere Rolle als im Erwachsenenstrafrecht.

Absehen von der Verfolgung

In bestimmten Fällen kann die von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn:

  • Die Höchststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreitet.
  • Die Tat keine schwerwiegenden Folgen hatte und keine weiteren Interventionsmaßnahmen erforderlich sind.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Dies bietet den Tätern eine Chance, ohne eine Verurteilung aus der Sache herauszukommen.

Diversion: Der Weg zur außergerichtlichen Lösung

Die Diversion ist eine Möglichkeit, wie Jugendliche und junge Erwachsene ohne eine strafrechtliche Verurteilung Verantwortung für ihre Taten übernehmen müssen. Anders als im Erwachsenenstrafrecht gibt es keine Strafobergrenzen ab wann eine Diversion nicht mehr möglich ist. Für eine Diversion müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Tat muss hinreichend geklärt sein.
  • Es darf keine schwere Schuld vorliegen.
  • Der Täter muss grundsätzlich Verantwortung für seine Tat übernehmen.

Anders als im Erwachsenenstrafrecht kann eine Diversion sogar in Fällen angewendet werden, die normalerweise schwerwiegender erscheinen, wie etwa bei Sexualdelikten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Selbst bei einer Todesfolge ist Diversion möglich, wenn es sich um den Tod eines Angehörigen handelt, welcher bereits eine schwere psychische Belastung für den Beschuldigten darstellt.

Es gibt verschiedene Formen der Diversion:

  • Geldbußen – Diese werden bei Jugendlichen nur dann verhängt, wenn der Täter in der Lage ist, die Strafe selbst zu zahlen und ohne sein weiteres Fortkommen zu gefährden.
  • Gemeinnützige Leistungen – Für Jugendliche sind dabei bestimmte Obergrenzen festgelegt: Sie dürfen maximal 6 Stunden täglich und 12 Stunden pro Woche arbeiten, wobei insgesamt nicht mehr als 120 Stunden verlangt werden können. Bei jungen Erwachsenen kommt diese Obergrenze nicht zu tragen. Zu beachten ist weiters, das hier das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Diversion relevant ist.
  • Schadenswiedergutmachung – Hierbei handelt es sich um einen Tatausgleich, bei dem der Täter dem Opfer Schadenersatz leisten muss. Der Tatausgleich für Jugendliche unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht in der Hinsicht, dass beim Jugendstrafrecht das Opfer dem Tatausgleich nicht zustimmen muss. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Schuldspruch und Strafen

In manchen Fällen wird ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen. Das passiert, wenn die Strafe für die Tat so gering ist (zum Beispiel 3 bis 4 Monate Freiheitsstrafe) und die spezialpräventiven Ziele bereits durch andere Maßnahmen erreicht wurden.

Es gibt auch den Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe. In diesem Fall wird der Täter zwar für schuldig befunden, aber die Strafe wird vorerst nicht verhängt. Sie wird aufgeschoben, um zu sehen, ob sich der Täter weiterhin gut führt.

Geldstrafen und Freiheitsstrafen

Im Jugendstrafrecht werden Geldstrafen und Freiheitsstrafen oft gemildert.

Geldstrafen:

Bei Tagessatzstrafen wird der Höchstsatz der Strafe auf die Hälfte reduziert. Der der Mindesttagessatz bleibt unberührt und beträgt 4 Euro. Der Höchsttagsatz beträgt 5.000,- EUR. Auch hier wird darauf geachtet, dass die Strafe das weitere Fortkommen des Täters nicht gefährdet.

Sonstige Geldstrafen

Bei der Verhängung sonstiger Geldstrafen ist auf das Fortkommen des Beschuldigten Bedacht zu nehmen, dieses darf nicht gefährdet werden.

Eine Ausnahme stellen der Verfall und der erweiterte Verfall dar. Diese sind davon ausgenommen. (§§ 20, 20b StGB)

Freiheitsstrafen

Bei Freiheitsstrafen gibt es ebenfalls Erleichterungen:

  • Jugendliche über 16 Jahren: Wenn die Strafandrohung zwischen 10 und 20 Jahren oder lebenslänglich liegt, wird die Strafe auf 1 bis 15 Jahre reduziert.
  • Jugendliche unter 16 Jahren: Wenn die Strafandrohung zwischen 10 und 20 Jahren oder lebenslänglich lieg, wird die Strafe auf 1 bis 10 Jahre gesenkt.
  • Strafdrohung von 1020 Jahren: für Jugendliche (14-18 Lebensjahr) beträgt die gemilderte Strafdrohung 6 Monate bis 10 Jahre

In allen anderen Fällen entfällt das Mindestmaß und die Höchststrafe wird halbiert.

Ein Beispiel: Bei schwerer Körperverletzung beträgt die Strafe für Jugendliche nur noch bis zu 2,5 Jahre Freiheitsstrafe anstatt der in § 84 Abs 4 StGB angedrohten 6 Monate bis 5 Jahre.

 

Junge Erwachsene (18 bis 21 Jahre) fallen oft in einen Übergangsbereich. Auch sie profitieren von milderen Strafen, vor allem bei weniger schweren Straftaten. Die Höchststrafe beträgt grundsätzlich auch für sie 15 Jahre. Das Mindestmaß ist wie bei den Jugendlichen ausgestaltet (entweder kein Mindestmaß, 6 Monate oder 1 Jahr).

Es gibt jedoch auch Bereiche, in denen die normalen Strafdrohungen gelten, etwa bei Tötungsdelikten, sexuellen Übergriffen oder der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung.

Bedingte Strafnachsicht

Auch im Jugendstrafrecht gibt es die Möglichkeit der bedingten Strafnachsicht. Das bedeutet, dass Jugendliche und junge Erwachsene ihre Strafe unter bestimmten Bedingungen nicht vollständig absitzen müssen. Diese Möglichkeit ist in § 43 und § 43a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Eine besondere Regelung im Jugendgerichtsgesetz (JGG) (§ 5 Z 9 JGG) erlaubt es sogar, die Strafe zu einem großen Teil oder vollständig zu erlassen – unabhängig von der Höhe der Strafe. Diese Art der Strafnachsicht gibt es im Erwachsenenstrafrecht nur bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren (oder bis zu 3 Jahren bei teilweiser Nachsicht). Auch Geldstrafen können zu 2/3 bedingt nachgesehen werden, was eine weitere Erleichterung für jugendliche Straftäter bedeutet.

Der gesetzliche Vertreter

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Jugendstrafrecht ist die Rolle des gesetzlichen Vertreters. Für Jugendliche unter 18 Jahren muss immer ein gesetzlicher Vertreter (meist die Eltern) in das Verfahren eingebunden werden. Ohne dessen Zustimmung können einige rechtliche Handlungen nicht vorgenommen werden, wie etwa die Einwilligung in einen Vergleich oder das Anerkennen einer rechtlichen Verpflichtung. Es gibt jedoch auch Handlungen, bei denen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich ist, zum Beispiel bei der Zustimmung zur Diversion (außergerichtlicher Lösung des Verfahrens), die lediglich dem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt werden muss.

Verteidigung im Jugendstrafrecht

Ein weiteres wichtiges Element ist die Verteidigung im Jugendstrafrecht. Hier wird zwischen der notwendigen Verteidigung und der Wahlverteidigung unterschieden. Für Jugendliche (14-18 Jährige) wurde durch das Jugendgerichtsgesetz (§ 39 JGG) die notwendige Verteidigung des § 61 StPO stark erweitert. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen ein Verteidiger zwingend hinzugezogen werden muss und nicht abgelehnt werden kann. Ein notwendiger Verteidiger ist in den folgenden Situationen beizuziehen:

  • Bei Verbrechen, d.h., Taten die vorsätzlich begangen wurden und mit einer mehr als 3-Jährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, schon im Ermittlungsverfahren und bei der Vernehmung durch die Polizei.
  • Bei einer Festnahme
  • Bei einer Gegenüberstellung.
  • In der Hauptverhandlung, auch vor einem Bezirksgericht, ist zwingend ein Verteidiger beizuziehen
  • Im Rechtmittelverfahren wenn eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht wird

Bei einem Verfahren wegen Begehung eines Vergehens muss grundsätzlich kein Verteidiger im Ermittlungsverfahren hinzugezogen werden außer, wenn im Ermittlungsverfahren noch weitere Ermittlungen angeordnet werden, wie etwa:

  • Sachverständigengutachten.
  • Die Vorführung zur sofortigen Vernehmung.
  • Eine Tatrekonstruktion.
  • Eine kontradiktorische Vernehmung.

Für Junge Erwachsene sind die Regelungen über den notwendigen Verteidiger in § 61 StPO einschlägig, somit dieselben Regelungen wie für Erwachsene.

Besondere Gerichtsbesetzung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Ein Verfahren vor einem Schöffengericht oder Geschworenengericht muss so besetzt sein, dass mindestens die Hälfte der Schöffen oder Geschworenen eine spezielle Berufserfahrung im Umgang mit Jugendlichen haben und dem Geschlecht des Beschuldigten angehören.

Besonderheiten bei Festnahme und Untersuchungshaft

In Verfahren, bei denen das Bezirksgericht zuständig ist, ist eine Untersuchungshaft grundsätzlich unzulässig. Eine Untersuchungshaft kann jedoch durch geeignete familienrechtliche Verfügungen ersetzt werden, allenfalls in Kombination mit weniger einschneidenden Mitteln. Besonders hervorzuheben ist hier die vorläufige Bewährungshilfe.

Fazit

Das Jugendstrafrecht in Österreich bietet jungen Straftätern die Chance, sich zu rehabilitieren und in die Gesellschaft zurückzukehren, statt sie nur zu bestrafen. Die zahlreichen Maßnahmen und Sonderregelungen, wie die Diversion oder die bedingte Strafnachsicht, zielen darauf ab, den jungen Tätern eine zweite Chance zu geben. Dabei steht immer der individuelle Entwicklungsstand im Vordergrund, und das Jugendstrafrecht ist weniger auf Generalprävention ausgerichtet als das Erwachsenenstrafrecht.

Wenn Sie oder Ihr Kind mit Fragen oder Problemen im Bereich des Jugendstrafrechts konfrontiert sind oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Als Experte im Bereich Strafrecht, unter anderem auch Jugendstrafrecht, biete ich Ihnen kompetente Beratung und Vertretung, um die besten Lösungen für Ihre individuelle Situation zu finden. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren – ich unterstütze Sie gerne auf dem Weg zu einer fairen und zielführenden Lösung.

Ich bin für Sie da!

Wenn es um Ihre Freiheit geht, sollten Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wählen. In Notfällen (Festnahme, Hausdurchsuchung) können Sie mich unter der Nummer +43 699 1922 1541 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen.

Comments are closed.