Im § 143 StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Raubes geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Raub
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
- unter Verwendung einer Waffe begangen wurde
Besonders praxisrelevant ist die Verwendung einer Waffe beim Raub. Als Waffe gilt hier nicht nur etwa Waffen im technischen Sinn (z.B. Pistole), sondern jeglicher Gegenstand, der diesen in Anwendung und Wirkung gleichkommt. Als Waffe gelten laut Rechtsprechung auch gewöhnliche Taschen- und Küchenmesser, Stanleymesser, ein Maurer- oder Notfallhammer, ein abgeschlagenes Bierglas, Bierflaschen, ein Gehstock sowie (selbst ungeladene) Gas- oder Luftdruckpistolen. Keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung sind Spielzeugwaffen, Wafenattrappen oder Softguns.
Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mehr als zwei Menschen, der über einen längeren Zeitraum geplant ist und darauf abzielt, dass die Mitglieder gemeinsam schwere Verbrechen begehen – dazu gehören neben Raub auch Straftaten, die Leib und Leben gefährden, und andere schwere Delikte. Kleinere Delikte wie Diebstahl oder Sachbeschädigung fallen nicht darunter.
Die Straferhöhung von fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe tritt ebenfalls ein, wenn die Gewaltanwendung bei dem Raub schwere Körperverletzungen zur Folge hat.
Die Strafandrohung erhöht sich auf 10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, wenn ein Opfer des Raubes als Folge Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen erleidet und auf 10 bis 20 Jahre oder lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn der Raub den Tod eines Menschen zur Folge hat.