Für Untergebrachte im Maßnahmenvollzug gelten grundsätzlich die Bestimmungen für gewöhnliche Strafgefangene. Dennoch gibt es zahlreiche Abweichungen und Sondersbestimmungen im Maßnahmenvollzug.
Zweck der Unterbringung im Maßnahmenvollzug ist es, die Gefährlichkeit des Rechtsbrechers soweit abzubauen, dass dieser keine „Gefahr“ mehr darstellt. Der Schwerpunkt liegt sohin in der Behandlung (psychiatrische Behandlung, Psychotherapie, Suchttherapie, etc.) des Untergebrachten. Untergebrachte haben beispielsweise im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Arbeitsverpflichtung.