Für die Bewilligung des Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest ist es notwendig, dass die
- (Rest-) Strafzeit nicht mehr als zwölf Monate beträgt; und
- eine geeignete inländische Unterkunft;
- eine geeignete Beschäftigung;
- ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts;
- ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz; sowie
- die schriftliche Einwilligung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
vorgewiesen werden kann sowie keine Missbrauchsgefahr des elektronisch überwachten Hausarrestes besteht (§ 156 c Abs 1 StVG). Neben einer Erwerbstätigkeit wird als den Beschäftigungsnachweis auch eine Ausbildung, die Kinderbetreuung, gemeinnützige Arbeit oder eine vergleichbare der Wiedereingliederung dienende Tätigkeit angesehen.
Für Sexualstraftäter gibt es jedoch weitere Kriterien, die für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrest notwendig sind. Diese müssen beispielsweise die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt haben, bevor der elektronisch überwachte Hausarrest überhaupt in Betracht kommt. Darüber hinaus muss bei einer Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes oder eines sexuell motivierten Gewaltdelikts eine qualifiziert günstige Prognose gegeben sein, bei der die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verurteilte den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen wird. (§ 156 c Abs 1 a StVG).