Anders als im Zivilverfahren besteht im Strafverfahren kein Anspruch auf umfassenden Kostenersatz der Beschuldigten im Falle eines Freispruches oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Das ändert sich – zumindest teilweise – mit der jüngsten Gesetzesnovelle.
Dieser Beitrag soll nach § 196a Abs 1 StPO die notwendigen und vom Beschuldigten wirklich bestrittenen Barauslagen sowie einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers des Beschuldigten umfassen; bei Einstellung im Ermittlungsverfahren wird erstmalig ein Kostenersatz mit einer Höchstgrenze von 6.000 Euro etabliert. Bei Freispruch im Hauptverfahren ist der Kostenersatz wie folgt gestaffelt:
- Bezirksgericht bis zu 5.000 Euro (bisher max. 1.000 Euro)
- Einzelrichterin/Einzelrichter am Landesgericht bis zu 13.000 Euro (bisher max. 3.000 Euro)
- Schöffen-/Geschworenengericht bis zu 30.000 Euro (bisher max. 5.000/10.000 Euro)
Nach § 196a Abs 2 StPO kann das Höchstmaß des Beitrages um die Hälfte überschritten werden, bei Verfahren die entweder durch einen außergewöhnlichen Umfang oder durch besondere Komplexität gekennzeichnet sind oder länger als drei Jahre gedauert haben. Im Fall extremen Umfangs des Verfahrens kann der Beitrag sogar auf das Doppelte erhöht werden.
Demnach sind für die Überschreitung um die Hälfte als Faktoren der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, der durch die gegenständliche Straftat verursachte Schadens- oder Erfolgsbetrag, die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten sowie der Koordinierungsaufwand; dies gilt ebenso für die Erhöhung um das Doppelte, doch müssen diese Umstände ein über dem außergewöhnlichen Umfang liegendes Ausmaß erreichen.
Einen Ausschluss des Ersatzanspruches bildet der § 196a Abs 3 StPO, wonach der Ersatzanspruch ausgeschlossen ist, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind.