Maßnahmenvollzug- Schutz der Allgemeinheit oder „Strafe ohne Ende“?

Der Maßnahmenvollzug zählt zu den umstrittensten Bereichen des Strafrechts. Immer wieder steht er wegen langer Unterbringungsdauern, mangelnder Therapieplätze und schwieriger Abgrenzungen zwischen Strafe und Behandlung in der Kritik. Doch was ist der Maßnahmenvollzug eigentlich genau, wann wird er angeordnet und wie kommt man wieder daraus frei?

Was ist der Maßnahmenvollzug überhaupt? ​

Der Maßnahmenvollzug ist eine spezielle Form der Unterbringung für Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Straftat begangen haben und deshalb als gefährlich gelten. Als Anlasstat kommen Delikte infrage, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind. Handelt es sich um sogenannte minderschwere Anlasstaten, die mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, ist zusätzlich eine Prognose erforderlich. Diese muss ergeben, dass der Täter künftig erneut besonders schwere Straftaten begehen könnte.

 

Betroffene werden in speziell dafür vorgesehenen Einrichtungen oder Abteilungen untergebracht. Ziel der Maßnahme ist es, die Gefährlichkeit der betroffenen Person zu reduzieren und durch Therapie, psychiatrische Behandlung sowie gegebenenfalls medikamentöse Unterstützung eine Stabilisierung zu erreichen.

 

Rechtsgrundlage dafür ist insbesondere § 21 StGB. Dabei werden zwei unterschiedlichen Formen des Maßnahmenvollzugs unterschieden.

Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB

Unter § 21 Abs 1 StGB fallen Personen, die zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (z.B. akut psychotisch, schwer berauscht, etc.) waren. Das bedeutet, dass sie aufgrund einer schweren psychischen Störung nicht in der Lage waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln.

 

Diese Personen gelten strafrechtlich nicht als schuldfähig und können daher für ihre Tat nicht wie gewöhnliche Straftäter bestraft werden. Besteht eine erhebliche Gefährlichkeit, kann das Gericht ihre Unterbringung im Maßnahmenvollzug anordnen.

 

Die Unterbringung erfolgt typischerweise in:

 

  • forensisch-therapeutischen Zentren (FTZ),
  • oder in speziell gesicherten psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern.

 

Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB

Anders verhält es sich bei § 21 Abs 2 StGB. Hier sind die betroffenen Personen zum Tatzeitpunkt grundsätzlich zurechnungsfähig, leiden jedoch an einer erheblichen psychischen Störung (etwa Persönlichkeitsstörung oder Pädophilie) mit Krankheitswert.

 

Das Gericht kommt in diesen Fällen zum Schluss, dass von der betroffenen Person aufgrund ihres Zustands weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Viele Insassen nach § 21 Abs 2 StGB sind verurteilte Sexualstraftäter. Gerade bei Missbrauch von Unmündigen oder wiederholter Verurteilung wegen Kinderpornographie werden oft die Einweisungsvoraussetzungen für den Maßnahmenvollzug geprüft.

 

Die Unterbringung erfolgt häufig in besonderen Abteilungen innerhalb von Justizanstalten. Diese sind zwar organisatorisch vom normalen Strafvollzug getrennt, baulich jedoch oft Teil derselben Einrichtung. Gerade dieser Umstand ist regelmäßig Gegenstand öffentlicher Kritik, da die Grenzen zwischen Therapie und klassischer Haft in der Praxis oftmals verschwimmen.

 

Wann droht der Maßnahmenvollzug?

Mit der Reform des Maßnahmenvollzugs im Jahr 2022 wurden die Voraussetzungen für eine Unterbringung präzisiert und verschärft. Eine Einweisung darf seither nicht mehr bloß aufgrund allgemeiner Gefährlichkeitsannahmen erfolgen.

 

Für eine Unterbringung müssen insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  • Es muss eine schwere psychische Störung mit Krankheitswert bestehen.
  • Die psychische Erkrankung muss in einem Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen.
  • Es muss eine konkrete und zeitlich absehbare Gefahr bestehen, dass die betroffene Person (aufgrund ihrer psychischen Störung) erneut eine erhebliche Straftat begeht.
  • Die Unterbringung muss verhältnismäßig sein und darf nur als letztes Mittel („ultima ratio“) angeordnet werden.

 

Dadurch sollte verhindert werden, dass Personen allein aufgrund einer psychischen Erkrankung langfristig ihrer Freiheit beraubt werden, ohne dass tatsächlich eine erhebliche Gefährdung vorliegt.

Welche Rolle spielen psychiatrische Gutachten?

Gibt es im Strafverfahren Hinweise, dass die Tat unter Einfluss einer schweren psychischen Störung begangen wurde, wird zumeist ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten von einem Psychiater oder klinischen Psychologen eingeholt. Es wird geprüft ob jemand an einer entsprechenden schweren psychischen Störung leidet und auch ob deswegen mit neuerlichen strafbaren Handlungen zu rechnen ist (sogenannte „Gefährlichkeitsprognose“).

 

Richter und Staatsanwälte sind keine Psychiater, weshalb der Expertise von Psychiatern bzw. Psychologen entscheidende Bedeutung zukommt. Kommt das kriminalprognostische zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, folgt das Gericht diese Empfehlung zumeist.   

 

Psychiatrische Gutachten spielen auch für die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eine wichtige Rolle. Entlassen wird man in der Regel nur, wenn ein kriminalprognostisches Gutachten ein negative „Gefährlichkeitsprognose“ attestiert.

 

Regelmäßig kritisiert wird, dass es in Österreich keine einheitlichen und verbindliche Richtlinien für die Ausbildung der Gutachter und die Erstellung solcher Gefährlichkeitsgutachten gibt.   

Wie kommt man wieder aus dem Maßnahmenvollzug heraus?

Die Dauer des Maßnahmenvollzugs ist nicht von vornherein zeitlich festgelegt. Genau das macht ihn für viele Betroffene besonders belastend. Während eine gewöhnliche Freiheitsstrafe ein konkretes Enddatum hat, hängt die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug von der Einschätzung der weiteren Gefährlichkeit ab.

 

Einmal jährlich findet eine gerichtliche Überprüfung über die weitere Anhaltung im Maßnahmenvollzug statt. Dabei wird vom Gericht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung weiterhin bestehen.

 

Eine Entlassung setzt insbesondere voraus:

 

  • eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustands,
  • erfolgreiche therapeutische Fortschritte,
  • sowie einen erheblichen Abbau der Gefährlichkeit.

 

Die Entlassung erfolgt grundsätzlich nur bedingt, also unter Festlegung einer Probezeit und häufig unter bestimmten Auflagen, etwa:

 

  • psychiatrische Behandlung,
  • Medikamenteneinnahme,
  • regelmäßige Betreuung,
  • oder Wohnsitzauflagen.

 

Kommt es während der Probezeit zu schweren Verstößen oder einer erneuten Gefährdung, kann die bedingte Entlassung widerrufen werden.

Zaključak

Gerade im Maßnahmenvollzug ist eine frühzeitige und kompetente rechtliche Vertretung von entscheidender Bedeutung.

 

Aufgrund der oft schwer überschaubaren medizinischen Gutachten, der regelmäßigen gerichtlichen Überprüfungen und der möglichen langen Dauer der Unterbringung benötigen Betroffene eine konsequente Wahrung ihrer Rechte. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann nicht nur die Voraussetzungen der Unterbringung überprüfen, sondern auch auf angemessene Behandlung, verhältnismäßige Maßnahmen und eine möglichst rasche Entlassung hinwirken.

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