Gibt es im Strafverfahren Hinweise, dass die Tat unter Einfluss einer schweren psychischen Störung begangen wurde, wird zumeist ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten von einem Psychiater oder klinischen Psychologen eingeholt. Es wird geprüft ob jemand an einer entsprechenden schweren psychischen Störung leidet und auch ob deswegen mit neuerlichen strafbaren Handlungen zu rechnen ist (sogenannte „Gefährlichkeitsprognose“).
Richter und Staatsanwälte sind keine Psychiater, weshalb der Expertise von Psychiatern bzw. Psychologen entscheidende Bedeutung zukommt. Kommt das kriminalprognostische zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, folgt das Gericht diese Empfehlung zumeist.
Psychiatrische Gutachten spielen auch für die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eine wichtige Rolle. Entlassen wird man in der Regel nur, wenn ein kriminalprognostisches Gutachten ein negative „Gefährlichkeitsprognose“ attestiert.
Regelmäßig kritisiert wird, dass es in Österreich keine einheitlichen und verbindliche Richtlinien für die Ausbildung der Gutachter und die Erstellung solcher Gefährlichkeitsgutachten gibt.