Im österreichischen Strafrecht gibt es bestimmte Regelungen zur Nachsicht oder bedingten Nachsicht der Strafe. Nach § 43 Abs. 1 StGB kann die Strafe unter bestimmten Voraussetzungen zur Gänze bedingt nachgesehen werden. Nach §43 Abs. 3 ist eine bedingte Nachsicht für wegen Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe nicht möglich. Das bedeutet, dass wenn es zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kommt, wo grundsätzlich eine bedingte Nachsicht möglich wäre, keine (zur Gänze) bedingte Nachsicht der Strafe möglich ist.
Ein weiteres Thema, das oft bei schwerwiegenden Sexualstraftaten wie einer Vergewaltigung zur Diskussion kommt, ist die Fußfessel. Diese wird in Österreich als Alternative zur Gefängnisstrafe eingesetzt, um die Bewegungsfreiheit eines Täters einzuschränken, während dieser sich in der Gesellschaft aufhält. Bei Vergewaltigungsdelikten kommen Fußfesseln jedoch nicht in Frage, da gemäß § 156c Abs. 1 Z 4 StGB bestimmte schwere Sexualstraftaten von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind. Vielmehr müssen bei der Prüfung der Eignung einer Fußfessel die zieltätlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden, was bedeutet, dass die Schwere des Delikts sowie die Gefährdung des Opfers und der Allgemeinheit eine entscheidende Rolle spielen.