Awaltskanzlei Strauss-14

Körperverletzungen: Ein Überblick

Körperverletzung ist eines der häufigsten Delikte im österreichischen Strafrecht. Sie kann aus verschiedenen Gründen begangen werden – sei es in einem Moment der Unachtsamkeit, im Affekt oder durch einen geplanten Angriff. Im österreichischen Recht wird jedoch nicht nur die Tatsache berücksichtigt, dass jemand verletzt wurde, sondern auch, wie und aus welchem Motiv dies geschah. Es gibt verschiedene Arten der Körperverletzung, die jeweils unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Was sind Körperverletzungen- Definition

Wer eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt macht sich grundsätzlich Strafbar nach § 83 Abs 1 StGB. Unter einer Verletzung versteht man eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung an der körperlichen Unversehrtheit. Eine nur kurzfristige Veränderung der körperlichen Integrität ist nicht als Verletzung am Körper laut OGH zu qualifizieren. Eine nur kurzfristige Veränderung wäre zum Beispiel eine Hautrötung. Sobald die Beeinträchtigung darüber hinausgeht liegt eine Körperverletzung vor.

1. Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB)

Die (einfache) Körperverletzung liegt vor, wenn jemand einer anderen Person vorsätzlich einen körperlichen Schaden zufügt. Die Verletzung muss dabei nicht gravierend sein, aber sie muss eine merkliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darstellen. Beispiele sind kleinere Wunden, Blutergüsse oder Schwellungen. 

§ 83 ist ein Vorsatzdelikt. Im Gegensatz zu dem, was man vielleicht vermuten würde, bedeutet vorsätzliches Handeln jedoch nicht, dass die Person unbedingt eine Verletzung verursachen möchte. Laut österreichischem Strafrecht liegt vorsätzliches Handeln vor, wenn jemand eine bestimmte Folge (im Fall von § 83 eine Körperverletzung) ernsthaft für möglich hält und dies in Kauf nimmt. Wenn sich der Täter im Moment des Angriffs denkt: „Es könnte zu einer Verletzung kommen, aber das ist mir egal“, dann handelt es sich um ein vorsätzliches Delikt. 

Strafdrohung:
Bei einer Verurteilung wegen einfachen Körperverletzung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen. 

2. Misshandlung (§ 83 Abs. 2 StGB)

Eine Misshandlung lieg dann vor, wenn durch eine physikalische Krafteinwirkung das körperliche Wohlbefinden einer anderen Person nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Für die Annahme einer Körperverletzung genügt es, dass der Täter lediglich einen Misshandlung verursachen wollte, selbst wenn er keinen Vorsatz auf die Verletzung der andern Person hatte. Ein Beispiel könnte das Schlagen einer Person auf den Arm oder das Stoßen eines anderen sein. Strafbar für eine Misshandlung macht man sich erst, wenn das Opfer durch die Misshandlung eine Verletzung erleidet. So macht sich der Täter strafbar wenn er das Opfer von sich wegstößt, dieses stürzt und dadurch eine Platzwunde erleidet. 

Strafdrohung:
Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung durch eine Misshandlung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen

3. Gesundheitsschädigung

§ 83 bestraft neben Verletzungen auch Gesundheitsschädigungen. Dies umfasst das Verursachen oder Verschlimmern einer Krankheit. Ein Beispiel für Gesundheitsschädigungen ist, wenn jemand vergiftet wird oder sich mit einer ansteckenden Krankheit (z.B. HIV)) infiziert. Auch seelische Leiden, die einen medizinischen Krankheitswert aufweisen, sind erfasst, während normale Angst oder Trauer nicht darunter fallen.

Strafdrohung:
Bei einer Verurteilung Gesundheitsschädigung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen

4. Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB)

Schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich bei dem Opfer eine mehr als 24 tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht. Dies umfasst beispielsweise Knochenbrüche, schwere innere Verletzungen oder bleibende Schäden. In besonders schweren Fällen kann die Verletzung sogar das Leben des Opfers gefährden.

Beispiele für schwere Körperverletzung:

  • Ein Knochenbruch, der eine lange Heilungsdauer erfordert
  • Eine tiefe Schnittwunde mit bleibenden Narben
  • Schwere Verletzungen des Gehirns oder Rückenmarks, die jedoch nicht zu dauerhafter Lähmung führen
Strafdrohung:
Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangen schweren Körperverletzung ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren zu rechnen. 
Wenn die schwere Körperverletzung fahrlässig durch eine Misshandlung verursacht wurde, so kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden.

5. Absichtlich schwere Körperverletzung (§ 87 StGB)

Bei der absichtlich schweren Körperverletzung handelt der Täter mit dem klaren Ziel, dem Opfer eine schwerwiegende Verletzung zuzufügen. Dies kann eine ernsthafte körperliche Schädigung oder eine langwierige Beeinträchtigung der Gesundheit sein, wie etwa eine Krankheit, die mehr als 24 Tage andauert, oder eine Berufsunfähigkeit.

Der Unterschied zu anderen Arten der Körperverletzung besteht darin, dass der Täter nicht nur in Kauf nimmt, dass sein Opfer verletzt wird, sondern bewusst darauf abzielt, dem anderen ernsthaften Schaden zuzufügen.

Verwendet der Täter bei der Tat eine Waffe, ein Messer oder einen schweren Gegenstand, geht die Staatsanwaltschaft in der Regel davon aus, dass die Körperverletzung absichtlich und mit besonders gefährlicher Absicht begangen wurde.

Strafdrohung:
Bei dem absichtlichen zufügen einer schweren Körperverletzung beträgt die Strafdrohung 1-10 Jahre Freiheitsstrafe.

 

6. Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)

Im Gegensatz zur vorsätzlichen Körperverletzung handelt es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um eine Verletzung, die durch Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit verursacht wurde. Ein typisches Beispiel hierfür wäre ein Verkehrsunfall, bei dem der Fahrer durch Unachtsamkeit einen anderen verletzt.

Strafdrohung:
Bei einer fahrlässigen Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten verhängt werden oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 

Bei grober Fahrlässigkeit (§ 88 Abs. 3 StGB) verdoppelt sich das Strafmaß. Eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen kann verhängt werden. 

Priviligierungen und Qualifikationen

Das österreichische Strafrecht sieht sowohl Privilegierung als auch Qualifikationen vor, die das Strafmaß bei bestimmten Körperverletzungsdelikten verändern können.

  • Privilegierung: In bestimmten Fällen, etwa wenn der Täter in einer Notlage (Notwehr oder Nothilfe) gehandelt hat oder die Tat im Affekt begangen wurde, kann das Strafmaß gemildert werden.
  • Qualifikationen: Bei besonders schweren Fällen, wie etwa Körperverletzungen die den Tod des Opfers herbeiführen (§ 86 StGB) oder Körperverletzungen von Beamten, Zeugen oder Sachverständiger in der Vollziehung ihrer Aufgaben ( §§ 83 Abs. 3, 87 Abs. 1a StGB), kann das Strafmaß deutlich verschärft werden.

Statistik zur Verurteilungen wegen Körperverletzungen in Österreich

Im Jahr 2023 gab es in Österreich 4.229 Verurteilungen nach § 83 StGB (vorsätzliche Körperverletzung) und 1.934 Verurteilungen nach § 84 StGB (vorsätzliche schwere Körperverletzung). Diese Zahlen verdeutlichen, wie häufig Körperverletzungsdelikte in der Rechtsprechung vorkommen und wie ernst das österreichische Strafrecht diese Delikte nimmt.

Anzeige wegen Körperverletzung – Was tun?

Eine Anzeige wegen Körperverletzung kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, die je nach Art der Verletzung unterschiedlich ausfallen. Da Gewaltdelikte in den letzten Jahren strenger bestraft werden, ist es ratsam, den Vorwurf ernst zu nehmen und sich rechtzeitig rechtlichen Beistand zu holen. Ein erfahrener Strafverteidiger, der sich mit Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit auskennt, kann helfen, die besten Schritte im Verfahren zu unternehmen.

Wenn Sie selbst mit einem Vorwurf der Körperverletzung konfrontiert sind, stehe ich Ihnen gerne zur Seite und unterstütze Sie in der Verteidigung.

Ich bin für Sie da!

Wenn es um Ihre Freiheit geht, sollten Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wählen. In Notfällen (Festnahme, Hausdurchsuchung) können Sie mich unter der Nummer +43 699 1922 1541 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen.

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