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Raub: Welche Strafen sind zu erwarten?

Beim Wort „Raub“ denken die meisten sofort an vermummte Personen, die gerade dabei sind, eine Bank auszurauben. Was „Raub“ jedoch wirklich bedeutet und wie streng es bestraft wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was versteht man unter Raub (§ 142 StGB)?

Das Delikt des Raubes ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt. Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2023 in Österreich rund 2.210 Raubdelikte bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Immer öfter kommt es vor, dass insbesondere Jugendliche mit dem Vorwurf des Raubes bzw. schweren Raubes konfrontiert werden.

§ 142 Abs 1 StGB lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Dabei verlangt das Strafgesetzbuch als wesentliche Tathandlung die Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unter Zuhilfenahme von Gewalt oder deren Androhung.

Zusammengefasst ist der Tatbestand des Raubes im Sinne des § 142 StGB verwirklicht, wenn

  • mit Gewalt gegen eine Person oder
  • durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 
  • mit Tat- und Bereicherungsvorsatz
  • einem anderen eine fremde bewegliche Sache weggenommen oder abgenötigt

wird.

Ein Raub kann aber auch mit der Drohung von Gewalt begangen werden; diese muss allerdings mit einer gewissen Intensität und einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erfolgen. Es muss ein entsprechendes schweres Übel (Tod oder eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit) in Aussicht gestellt werden soll. Eine Drohung mit einer zukünftigen Verletzung von Leib oder Leben reicht für § 142 StGB nicht aus.

Was versteht man unter schwerem Raub (§ 143 StGB)?

Im § 143 StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Raubes geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Raub

 

  • als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
  • unter Verwendung einer Waffe begangen wurde

Besonders praxisrelevant ist die Verwendung einer Waffe beim Raub. Als Waffe gilt hier nicht nur etwa Waffen im technischen Sinn (z.B. Pistole), sondern jeglicher Gegenstand, der diesen in Anwendung und Wirkung gleichkommt. Als Waffe gelten laut Rechtsprechung auch gewöhnliche Taschen- und Küchenmesser, Stanleymesser, ein Maurer- oder Notfallhammer, ein abgeschlagenes Bierglas, Bierflaschen, ein Gehstock sowie (selbst ungeladene) Gas- oder Luftdruckpistolen. Keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung sind Spielzeugwaffen, Wafenattrappen oder Softguns. 

Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mehr als zwei Menschen, der über einen längeren Zeitraum geplant ist und darauf abzielt, dass die Mitglieder gemeinsam schwere Verbrechen begehen – dazu gehören neben Raub auch Straftaten, die Leib und Leben gefährden, und andere schwere Delikte. Kleinere Delikte wie Diebstahl oder Sachbeschädigung fallen nicht darunter.

Die Straferhöhung von fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe tritt ebenfalls ein, wenn die Gewaltanwendung bei dem Raub schwere Körperverletzungen zur Folge hat.

 

Die Strafandrohung erhöht sich auf 10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, wenn ein Opfer des Raubes als Folge Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen erleidet und auf 10 bis 20 Jahre oder lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn der Raub den Tod eines Menschen zur Folge hat.

Was ist minderschwerer Raub (§ 142 Abs. 2 StGB)?

 § 142 Abs. 2 StGB sieht eine mildere Bestrafung vor, wenn der Täter keine erhebliche Gewalt angewendet hat, lediglich eine Sache geringen Werts weggenommen bzw. abgenötigt hat und nur unbedeutende Folgen eingetreten sind.

Die privilegierte Form des Raubes ist nach § 142 Abs. 2 StGB mit nur sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Was kann ich tun, wenn ich des Raubes bzw. schweren Raubes verdächtigt werde?

Wenn Sie Beschuldigte/r bzw. Angeklagte/r wegen Verdachtes auf Raub bzw. schweren Raub sind, so ist es ratsam, sich schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Das Grunddelikt des Raubes nach § 142 Abs 1 fällt in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts. Beim minderschweren Raub von Erwachsenen ist im Gegensatz zu den anderen Begehungsweisen ein diversionelles Vorgehen zulässig. Ebenso fällen die Qualifikationen mit Ausnahme des Raubs mit schweren Dauerfolgen sowie mit Todesfolge in die Zuständigkeit des Schöffengerichts. Die beiden zuletzt genannten Fälle liegen hingegen im Kompetenzbereich des Geschworenengerichts; eine diversionelle Verfahrenserledigung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Ein diesbezügliches Gerichtsverfahren samt Verhandlung ist anspruchsvoll und für die Betroffenen oftmals von hoher emotionaler Belastung. Darüber hinaus zeigt die berufliche Praxis, dass selbst bei Jugendlichen, die des Raubes mit einer Waffe verdächtigt werden, unmittelbar die Untersuchungshaft verhängt wird. Daher ist es ratsam, umgehend Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen.

Ich bin für Sie da!

Wenn es um Ihre Freiheit geht, sollten Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wählen. In Notfällen (Festnahme, Hausdurchsuchung) können Sie mich unter der Nummer +43 699 1922 1541 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen.

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