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Welche Rechte und Pflichten hat man im Gefängnis

Im Gefängnis herscht ein starr geregelter Tagesablauf, welcher von Gefängis zu Gefängnis variieren kann. Trotz Abweichungen stehen dem Insassen bestimmte Rechte und Pflichten in jedem Gefängnis zu. Diese sind im Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt.

Allgemeine Rahmenbedingungen im Gefängnis:

  • Insassen haben das Recht auf eine würdevolle Behandlung. Alle Insassen sind mit „Sie“, „Herr“ oder „Frau“ und dem Nachnamen anzusprechen. Ebenso haben sie das Recht über Maßnahmen und Pflichten informiert zu werden, die sie betreffen.
  • Eigene Unterwäsche und einfache Oberbekleidung darf getragen werden.
  • Insassen habe das Recht an Gottesdiensten teilzunehmen sowie unbewachte Gespräche mit Seelsorgern von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften zu führen.
  • Eine Ehe darf im Gefängnis geschlossen werden.
  • Es dürfen gewisse Nahrungs- und Genussmittel einmal in der Woche bezogen werden.
  • Es darf über ein Hausgeld frei verfügt werden.
  • Bücher, Zeitschriften und Zeitungen dürfen beschafft werden.
  • Recht auf eine würdevolle Ausstattung der Hafträume. Insassen haben das Recht auf eine Unterbringung in einem Raum mit ausreichend Luft und Tageslicht. Ebenso haben sie das Recht auf Ausschmückung des Haftraumes im Rahmen des Möglichen (Bilder, Blumen).
  • Recht auf Aufenthalt im Freien.

Kommunikation im Gefängnis:

  • Besuche dürfen empfangen werden.
  • Telefongespräche dürfen geführt werden.
  • Briefe dürfen geschrieben und empfangen werden. Die Briefe können jedoch kontrolliert werden und es kann sein, dass diese abgegeben werden müssen. Briefe von und an Rechtbeistände (Anwälte) und Betreuungsstellen dürfen nur in Anwesenheit des Gefangenen geöffnet werden.
  • Es dürfen genehmigte Pakete empfangen werden.

Beschäftigung und Ausbildung im Gefängnis:

  • Jeder Insasse hat die Verpflichtung einer Arbeitsbeschäftigung nachgehen, für diese wird er auch vergütet. Eine finanzielle Rücklage wird gebildet. Etwa 75% des Lohns werden für den Strafvollzug sowie den Beitrag der Arbeitslosenversicherung abgezogen.
  • Jeder Gefangene hat das Recht auf Unterricht auf Volksschulniveau, wenn ihnen diese Kenntnisse fehlen. Sollten die Strafgefangen kein Deutsch sprechen, so steht ihnen das Recht auf einen Deutschkurs zu.
  • Das Recht auf eine Berufsausbildung steht jenen Insassen zu, welche keine Berufsausbildung oder keine Chancen auf eine Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf haben, soweit dies innerhalb der Strafzeit möglich ist und es Ausbildungsplätze in der Anstalt gibt.

Vergünstigungen im Gefängnis

Von den eben genannten Rechten sind Vergünstigungen zu unterscheiden. Diese können einem Strafgefangenen gewährt werden, wenn dieser zu erkennen gibt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt. Auf Ansuchen des Häftlings sind geeignete Vergünstigungen zu gewähren. Nach § 24 StVG können folgende Vergünstigungen gewährt werden:

  • Benutzung eigener Fernseh- oder Radiogeräte oder sonstige technische Geräte
  • Benutzung eigener Sportgeräte
  • Musizieren auf eigenen Instrumenten
  • Längere Beleuchtung des Haftraumes

Pflichten der Strafgefangenen im Gefängnis:

  • Befolgung der Anordnungen des Vollzugspersonals
  • Beachtung der Sicherheit und Ordnung
  • Arbeit
  • Mitwirkung an der eigenen Resozialisierung
  • Verbleiben in zugewiesenen Räumen und Orten
  • Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges (wird vom Lohn abgezogen)

Sonderbestimmungen im Maßnahmenvollzug

Für Untergebrachte im Maßnahmenvollzug gelten grundsätzlich die Bestimmungen für gewöhnliche Strafgefangene. Dennoch gibt es zahlreiche Abweichungen und Sondersbestimmungen im Maßnahmenvollzug.

Zweck der Unterbringung im Maßnahmenvollzug ist es, die Gefährlichkeit des Rechtsbrechers soweit abzubauen, dass dieser keine „Gefahr“ mehr darstellt. Der Schwerpunkt liegt sohin in der Behandlung (psychiatrische Behandlung, Psychotherapie, Suchttherapie, etc.) des Untergebrachten. Untergebrachte haben beispielsweise im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Arbeitsverpflichtung. 

Ihr Strafverteidiger für Straf- und Maßnahmenvollzug

Ich berate Sie gerne in sämtlichen Belangen des Straf- und Maßnahmenvollzuges. 

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