Wer eine Darstellung kinderpornografischen Inhalts herstellt, anbietet oder sonst zugänglich macht, muss mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und drei Jahren rechnen.
Werden jedoch viele Abbildungen oder Darstellungen hergestellt, angeboten, überlassen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht, beträgt der Strafrahmen ein bis fünf Jahre. Was genau unter viele Darstellungen verstanden wird ist weder ausjudiziert noch im Gesetz normiert. In dem Ministerialentwurf wird von ca. 30 verpönten Abbildungen oder Darstellungen ausgegangen. Unter dem Begriff Abbildungen werden Bilder und Videos subsumiert.
Wenn das Vergehen zum Zweck der Verbreitung oder des Handels begangen wird, beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre. Der Strafrahmen beträgt ebenso ein bis zehn Jahre, wenn die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird oder unter Anwendung von Gewalt. Entsteht ein besonders schwerer Nachteil für das Kind, so kann das Gericht ebenso Strafen in dieser Höhe verhängen.
Der Besitz von Kinderpornografischen Darstellungen ist ebenso strafbar. Wer sich Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person verschafft oder besitzt muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Handelt es sich jedoch um die Darstellung eines unmündigen Kindes ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.
Der bewusste Zugang zu solchen Materialien im Internet ist strafbar. Wer wissentlich auf kinderpornografische Darstellungen zugreift wird wie der bloße Besitzer mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre belangt oder bis zu drei Jahre, wenn es sich um eine unmündige Person handelt.