Awaltskanzlei Strauss-17

Welche Strafe bei Kinderpornografie?

Mit der Novelle 2023 hat der Gesetzgeber die Strafen bei Kinderpornografie verschärft. Anlassfall für die Verschärfung war ein prominenter Fall, welcher durch Medien und Politik weiter befeuert wurde. Bei pornografischen Darstellungen wird unterschieden zwischen Realpornografie, Anscheinspornografie (bloßer Eindruck einer in Wahrheit nicht stattfindenden geschlechtlichen Handlung) und virtueller Pornografie (vollkommen künstlich hergestellt).

Was versteht man unter einer bildlichen Darstellung von sexuellen Handlungen von Kindern oder Jugendlichen (Kinderpornografie)?

Das Gesetz unterscheidet zwischen bildlicher Darstellung von sexuellen Handlungen die Kinder oder Jugendliche betreffen. Kinderpornografisches Material umfasst im Fall des § 207a StGB Abbildungen von unmündigen Minderjährigen (Personen bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres) und mündigen Minderjährigen (Personen zwischen dem 14 bis 18 Lebensjahr), welche geschlechtliche Handlungen darstellen oder den Eindruck geschlechtlicher Handlungen erwirken. Die Tathandlung besteht im Besitz, der Herstellung, der Verbreitung und das Zugänglichmachen von der Darstellung sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie das bloße Anschauen durch das wissentliche darauf zugreifen im Internet. Mit der Novelle 2023 wurden die Strafen deutlich verschärft, um der zunehmenden Verbreitung solcher Inhalte im digitalen Raum entgegenzuwirken. Die Tatbezeichnung ,,Pornografische Darstellung Minderjähriger“ wurde durch die Novelle umbenannt in ,,Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“.

 

Unter bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche Darstellung minderjähriger Personen versteht man die

  • wirkliche Abbildung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung welche die unmündige oder mündige minderjährige Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt.
  • wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen oder mündigen Minderjährigen, die den Anschein erwecken tatsächlich vorgenommen worden zu sein aber nicht Tatsächlich vorgenommen wurden. Unter dem Begriff Geschehen versteht man geschlechtliche Handlung an der unmündigen oder mündigen Minderjährigen sowie geschlechtliche Handlungen welche die unmündige oder mündige Minderjährige an sich selbst oder mit einem Tier vornimmt.
  • wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Strafen im Rahmen der Kinderpornografie

 Wer eine Darstellung kinderpornografischen Inhalts herstellt, anbietet oder sonst zugänglich macht, muss mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und drei Jahren rechnen.

Werden jedoch viele Abbildungen oder Darstellungen hergestellt, angeboten, überlassen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht, beträgt der Strafrahmen ein bis fünf Jahre. Was genau unter viele Darstellungen verstanden wird ist weder ausjudiziert noch im Gesetz normiert. In dem Ministerialentwurf wird von ca. 30 verpönten Abbildungen oder Darstellungen ausgegangen. Unter dem Begriff Abbildungen werden Bilder und Videos subsumiert. 

Wenn das Vergehen zum Zweck der Verbreitung oder des Handels begangen wird, beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre. Der Strafrahmen beträgt ebenso ein bis zehn Jahre, wenn die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird oder unter Anwendung von Gewalt. Entsteht ein besonders schwerer Nachteil für das Kind, so kann das Gericht ebenso Strafen in dieser Höhe verhängen.

Der Besitz von Kinderpornografischen Darstellungen ist ebenso strafbar. Wer sich Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person verschafft oder besitzt muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Handelt es sich jedoch um die Darstellung eines unmündigen Kindes ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.

Der bewusste Zugang zu solchen Materialien im Internet ist strafbar. Wer wissentlich auf kinderpornografische Darstellungen zugreift wird wie der bloße Besitzer mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre belangt oder bis zu drei Jahre, wenn es sich um eine unmündige Person handelt.

Wann entfällt eine Strafe bei Kinderpornografie?

§ 207 a StGB sieht jedoch auch besondere Fälle und Ausnahmen vor, in welchen eine Strafe entfällt.

Personen die kinderpornografische Darstellungen von sich selbst oder mit der Einwilligung einer mündigen Minderjährigen (z.B. im Rahmen einer einvernehmlichen Liebesbeziehung) für den eigenen Gebrauch anfertigen, können straffrei bleiben, solange kein Risiko der Verbreitung besteht. Ebenso bleibt straffrei, wer selbst Abbildungen von sich herstellt und diese anderen mit der Einwilligung für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung stellt oder Bilder von sich selbst besitzt.

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