In Fällen geringer Mengen zum persönlichen Gebrauch eröffnet § 35 SMG die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Strafverfolgung zurücktritt. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass kein schweres Verschulden vorliegt, es sich um eine geringe Menge handelt und der Beschuldigte aus der Tat keinen Vorteil gezogen hat. Zudem kann es einer Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung bedürfen, die beurteilt, ob eine gesundheitsbezogene Maßnahme erforderlich ist und gegebenenfalls welche konkret in Betracht kommt (jedenfalls nicht erforderlich bei Cannabiskonsum).
Unter gesundheitsbezogenen Maßnahmen versteht das Gesetz insbesondere die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie sowie ärztliche Behandlungen, einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlungen.
Wenn sich die betroffene Person während der Probezeit bewährt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Kommt es jedoch zu einem erneuten Verstoß nach dem SMG, kann das Verfahren fortgesetzt werden (§ 38 SMG).