Awaltskanzlei Strauss-12

Sind Drogen für den Eigengebrauch straffrei?

Die Annahme, dass Drogen (egal ob Cannabis, Kokain oder Heroin) für den Eigengebrauch straffrei seien, hält sich hartnäckig, ist jedoch in dieser Form unzutreffend. Es gibt keine Mindestmenge im Suchtmittelgesetz. Bereits der Besitz der kleinsten messbaren Suchtmittelmengen stellt eine strafbare Handlung dar.

Konsum ist nicht strafbar – Besitz schon

Der bloße Konsum von Suchtmitteln ist in Österreich nicht strafbar. Strafbar ist jedoch der Besitz und dieser ist praktisch untrennbar mit dem Konsum verbunden. Wer konsumiert, besitzt in aller Regel auch das Suchtmittel.

 

Bereits geringfügige Handlungen können strafrechtlich relevant sein. Dazu zählen etwa:

 

  • das kurzzeitige Innehaben eines Suchtmittels,
  • das Weitergeben eines Joints,
  • oder das gemeinsame Konsumieren, wenn dabei Besitz übertragen wird.

Welche Strafe droht?

Nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz (SMG) ist der unerlaubte Besitz, Erwerb und die Weitergabe von Suchtmitteln grundsätzlich strafbar, auch wenn diese ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind. Der Begriff „Erwerb“ umfasst mehr als nur den Kauf. Auch Schenkung, Tausch oder bloßes Aufbewahren fallen darunter.

Die Strafdrohung beträgt nach § 27 SMG grundsätzlich:

  • bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe
  • oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Wenn die Straftat jedoch ausschließlich für den Eigengebrauch begangen wird beträgt die Strafdrohung


  • bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder
  • Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Eigenbedarf und Grenzmengen

Für die rechtliche Beurteilung ist die sogenannte Grenzmenge zentral. Sie bestimmt, ob die Strafdrohung nach § 27 oder § 28a (Suchtmittelhandel) SMG herangezogen wird. Die Grenzmenge wird für jedes Suchtgift und jeden Psychotropenstoff welcher unter das SMG fällt in einer Grenzmengenverordnung festgesetzt. Das einfache übersteigen der Grenzmenge führt bereits zu einer deutlich höheren Strafdrohung nämlich einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 28a SMG).

 

Für Cannabis ist die Grenzmenge mit 20 g THC oder 40 g THCA festgesetzt.

Therapy instead of punishment

In Fällen geringer Mengen zum persönlichen Gebrauch eröffnet § 35 SMG die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Strafverfolgung zurücktritt. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass kein schweres Verschulden vorliegt, es sich um eine geringe Menge handelt und der Beschuldigte aus der Tat keinen Vorteil gezogen hat. Zudem kann es einer Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung bedürfen, die beurteilt, ob eine gesundheitsbezogene Maßnahme erforderlich ist und gegebenenfalls welche konkret in Betracht kommt (jedenfalls nicht erforderlich bei Cannabiskonsum).

 

Unter gesundheitsbezogenen Maßnahmen versteht das Gesetz insbesondere die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie sowie ärztliche Behandlungen, einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlungen.

 

Wenn sich die betroffene Person während der Probezeit bewährt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Kommt es jedoch zu einem erneuten Verstoß nach dem SMG, kann das Verfahren fortgesetzt werden (§ 38 SMG).

Was passiert, wenn man mit einem Joint erwischt wird?

Auch der Besitz eines einzelnen Joints erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des § 27 SMG. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu:

 

  • einer Anzeige, aber
  • anschließend einer diversionellen Erledigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was tun bei einem Ermittlungsverfahren?

Wer mit Suchtmitteln aufgegriffen wird oder gegen den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sollte rasch handeln und möglichst umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Es ist entscheidend gegenüber der Polizei keine unüberlegten oder vorschnellen Aussagen zu tätigen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht die Aussage bei der Polizei zu verweigern. Eine sorgfältig abgestimmte und durchdachte Stellungnahme kann maßgeblich dazu beitragen, Widersprüche zu vermeiden und die Chancen auf eine diversionelle Erledigung des Verfahrens deutlich zu erhöhen. Gerade im frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens lässt sich mit der richtigen Strategie der Grundstein für einen positiven Verfahrensverlauf legen und die Chancen auf ein günstiges Ergebnis deutlich verbessern.

Conclusion

Drogen für den Eigengebrauch sind in Österreich nicht straffrei, auch wenn der Konsum selbst nicht unter Strafe steht. Entscheidend ist der Besitz – und dieser ist strafbar. Allerdings bietet das Gesetz bei geringen Mengen und fehlender Gewinnabsicht Möglichkeiten, eine Bestrafung zu vermeiden.

 

Die konkrete rechtliche Bewertung hängt stets vom Einzelfall ab – insbesondere von der Menge, dem Verhalten und den persönlichen Umständen der betroffenen Person.

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