Schöffengerichte entscheiden in der Regel mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichter. Die Laienrichter entscheiden alleine über die Schuldfrage und anschließend gemeinsam mit dem Berufsrichter über die Straffrage.
Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 StPO)
Mit der Nichtigkeitsbeschwere kann ein Urteil abgeändert oder Aufgehoben werden. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem:
- Verletzung von Vorschriften: Wenn im Verfahren bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten wurden, die für die Durchführung des Verfahrens wichtig sind.
- Fehlerhafte Besetzung des Gerichts: Wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war, zum Beispiel wenn ein Richter fehlte oder nicht befugt war, den Fall zu behandeln.
- Mangelhafte Verteidigung: Wenn dem Angeklagten kein angemessener Verteidiger zur Verfügung stand oder wenn seine Verteidigung in einer Weise eingeschränkt war, die seine Rechte beeinträchtigt hat.
- Unzureichende Beweisaufnahme: Wenn im Verfahren Beweise nicht ordnungsgemäß erhoben wurden oder wenn entscheidende Beweise nicht berücksichtigt wurden.
- Verstoß gegen das rechtliche Gehör: Wenn der Angeklagte oder seine Verteidigung nicht die Möglichkeit hatten, sich zu äußern oder ihre Argumente vorzubringen.
Berufung (§ 283 StPO)
Die Berufung kann
- nur gegen die Strafhöhe oder
- gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche
ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist.